(1) Diese Arenaordnung gilt im umfriedeten Innenbereich der Open-Air-Arena am Kerbeplatz (nachfolgend auch: Arena) sowie im Bereich der der Arena angeschlossenen Außenanlagen inklusive der Parkplatzanlagen. Der Geltungsbereich der Arenaordnung ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Arenaordnung.

(2) Die Arenaordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen von Sossenheim Open Air, die im zu (1) genannten Bereich der Arena stattfinden.

(3) Die Besucher der Arena erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte, spätestens mit dem Betreten der Arena diese Arenaordnung als verbindlich an.

(1) Der Zugang zur Veranstaltung wird nur bei Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder sonstigen, von Sossenheim Open Air oder anderen hierzu Befugten, ausgestellten Berechtigungsausweisen gewährt.

(2) Kinder unter 6 Jahren erhalten keinen Zutritt zur Arena. Jugendliche unter 14 Jahren ist der Zutritt zur Arena nur in Begleitung einer volljährigen aufsichtspflichtigen Person gestattet.

(3) Zutrittsberechtigt ist nur, wer das Ticket rechtmäßig erworben hat. Die Weitergabe von Tickets ist in den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen („ATGB“) geregelt.

(1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Arena verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters sowie den Ordnungsbehörden und der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, jeden Besucher – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – angemessen kontrollieren und überprüfen zu lassen. Hierunter fällt insbesondere die Prüfung, ob der Besucher auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführen von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(3) Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können bzw. Besucher die nach dem Ermessen des Kontroll- und Ordnungsdiensts ein Sicherheitsrisiko darstellen, werden zurückgewiesen und am Betreten der Arena gehindert. Darüber hinaus kann ein Besucher der Zutritt zur Arena verweigert werden, wenn dieser sich einer angemessenen Personenkontrolle durch den Kontroll- und Ordnungsdienst entzieht. Ein Anspruch des zurückgewiesenen Besuchers auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 

(4) Nach Verlassen der Arena ist kein erneuter Zutritt mehr möglich.

(1) Innerhalb der Arena hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Jeder Besucher hat den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters, den Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie dem Rettungsdienst Folge zu leisten.

(3) Alle Notausgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

(4) Für die Nutzung von Parkplätzen innerhalb des Geltungsbereichs der Arenaordnung gilt: Der Parkschein ist hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug gut sichtbar und lesbar auszulegen. Die Nutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr.  Bei Nichtbenutzbarkeit der Parkplätze durch Witterungseinflüsse besteht kein Anspruch auf einen Ersatzparkplatz. Auf den Parkplätzen ist Schritttempo zu fahren und auf  Fußgänger ist Rücksicht zunehmen. Der Ordnungsdienst oder weitere Berechtigte können den Verkehr beschränken oder untersagen. Ferner gelten die Vorschriften der StVO.

(5) Dem Ticketinhaber kann auch aus sonstigen sachlichen, vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen einen anderen vergleichbaren Platz zugewiesen werden.

(1) Den Besuchern ist es verboten, die folgenden Gegenstände im Geltungsbereich der Stadionordnung mit sich zu führen und/oder zu benutzen:

a) Waffen und Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können;

b) nicht in der Arena erworbene Getränke und Lebensmittel

c) Flaschen aller Materialien, soweit diese nicht in der Arena erworben wurden;

d) Taschen oder Rucksäcke mit einer Größe über 21x30cm (DIN A4), 

e) Tiere;

f) Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse;

g) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Kinderwägen, Fahrräder oder Rollatoren. Das Mitführen von Rollstühlen ist nur in dem dafür vorgesehen Bereich möglich;

h) gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie rechts- und linksradikales Propagandamaterial; 

i) Videokameras, Fotoapparate, oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter vorliegt); 

h) sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit in und rund um die Arena oder andere Besucher zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen (z.B.  Stockregenschirme, Werkzeuge, Scheren, etc.).

(2) Den Besuchern ist im gesamten Geltungsbereich der Arenaordnung weiterhin verboten:

a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume sowie Hecken jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen;

b) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. der Backstagebereich, die Festivalbühne, die Mixed-Zone ) zu betreten;

c) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;

d) die Arena, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;

e) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

f) kommerzielle Werbung aller Art, soweit sie nicht ausdrücklich vorab vom Veranstalter genehmigt wurde;

g) der Verkauf von Dienstleistungen oder Gegenständen, soweit dieser nicht vorab vom Veranstalter genehmigt wurde;

h) Getränke und Speisen aus dem VIP-Bereich in den Standard-Bereich weiterzureichen oder mitzunehmen.

(1) Der Aufenthalt an und in der Arena einschließlich der angeschlossenen Außenanlagen (vgl. Lageplan der Arena) erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Sossenheim Open Air, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nicht für Sach- und Personenschäden, die durch Dritte verursacht werden.

(3) Der Veranstalter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. 

(4)Sossenheim Open Air sind etwaige Unfälle und Schäden unverzüglich zu melden.

(1) Besucher die gegen die Arenaordnung verstoßen, können ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Ticketpreises der Arena verwiesen werden. 

(2) Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadenersatzansprüchen oder Geldstrafen von dritter Seite herangezogen werden, so können diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht werden.

(3) Werden von Besuchern strafbare Handlung begangen wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.

(4) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und in Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an diejenige Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ausgenommen von der Rückgabe sind Gegenstände gemäß § 5 Abs.1 Buchstaben a, e und h. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen. 

Stand: Februar 2023